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   BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01   

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BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01 (https://dejure.org/2002,31129)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2002 - 3 B 138.01 (https://dejure.org/2002,31129)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2002 - 3 B 138.01 (https://dejure.org/2002,31129)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung infolge einer Minderbemittlung - Berechnung der Nichtzulassungsbeschwerdefrist nach Zustellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) - Aufhebung der Versagung der PKH - Verstoß gegen die gerichtliche ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01

    Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01
    Der angefochtene urteilsvertretende sowie Prozesskostenhilfe versagende Beschluss ist (zur Gänze) aufzuheben, weil er - nicht anders als der Beschluss vom 9. November 2001 (4 S 2256/01), über den der beschließende Senat mit Beschluss vom 17. April 2002 (BVerwG 3 B 137.01) befunden hat - unter einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

    Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses begehrt der Kläger - ähnlich wie im vorgenannten Parallelverfahren, über das durch den Beschluss vom 17. April 2002 (BVerwG 3 B 137.01) befunden worden ist - Rechtsschutz gegenüber Handlungen eines bei einem erstinstanzlichen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätigen Gerichtsamtsmanns, der ihm nach dem Klägervorbringen den Zugang zur dortigen Bibliothek verwehrt haben soll.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01
    Namentlich gebietet Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (sowie i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz), dass Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten - wie dem Kläger - einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N. sowie Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - DVBl 2001, 1748 ff.).
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01
    Namentlich gebietet Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (sowie i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz), dass Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten - wie dem Kläger - einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N. sowie Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - DVBl 2001, 1748 ff.).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01
    Sie darf die Beschreitung des Rechtsweges nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren und darf eine wirksame gerichtliche Kontrolle nicht verhindern (vgl. BVerfGE 78, 88 [BVerfG 17.03.1988 - 2 BvR 233/84] m.w.N.).
  • BVerwG, 05.02.2001 - 6 B 8.01

    Rechtsweg; Rechtswegverweisung; Zulässigkeit der Klage; gesetzlicher Richter;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01
    Hätte hiernach für den Verwaltungsgerichtshof bereits Anlass zur Prüfung bestanden, ob aufgrund des zulässigerweise ohne anwaltliche Vertretung gestellten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers mit Blick hierauf eine Verweisung an das erstinstanzliche Gericht in Betracht zu ziehen war (vgl. etwa Ortloff, in: Schoch u.a., VwGO, § 83 Rn. 27; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 166 Rn. 5; jeweils m.w.N. auch der Gegenmeinung), damit zumindest über das Prozesskostenhilfebegehren das für das Hauptsacheverfahren zuständige Gericht als Gericht i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entscheiden konnte, anstatt den Antrag zeitgleich mit der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache und mit gleicher Begründung abzulehnen, so stellt es auch unabhängig davon eine unrichtige gerichtliche Verfahrensweise dar, das Hauptsacheverfahren nicht an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2001 - BVerwG 6 B 8.01 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 18 S. 4 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 6/98 R - SozR 3-1500 § 51 SGG Nr. 23 S. 55).
  • BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 29.92

    Beschwerdebegründungsfrist - Wiedereinsetzung - Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01
    Diese Frist kann ein solcher Beschwerdeführer beanspruchen, um keinen unzulässigen Nachteil gegenüber bemittelten Rechtsbehelfsführern (vgl. im Einzelnen nachfolgend 2. b) erleiden zu müssen (vgl. die tragenden Gründe im Beschluss vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 3 m.w.N.; s. ferner Pietzner a.a.O. Rn. 63).
  • BSG, 12.05.1998 - B 5 RJ 6/98 R

    Rechtsweg für Anspruch auf Altersruhegeld wegen in Strafhaft geleisteter Arbeit -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01
    Hätte hiernach für den Verwaltungsgerichtshof bereits Anlass zur Prüfung bestanden, ob aufgrund des zulässigerweise ohne anwaltliche Vertretung gestellten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers mit Blick hierauf eine Verweisung an das erstinstanzliche Gericht in Betracht zu ziehen war (vgl. etwa Ortloff, in: Schoch u.a., VwGO, § 83 Rn. 27; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 166 Rn. 5; jeweils m.w.N. auch der Gegenmeinung), damit zumindest über das Prozesskostenhilfebegehren das für das Hauptsacheverfahren zuständige Gericht als Gericht i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entscheiden konnte, anstatt den Antrag zeitgleich mit der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache und mit gleicher Begründung abzulehnen, so stellt es auch unabhängig davon eine unrichtige gerichtliche Verfahrensweise dar, das Hauptsacheverfahren nicht an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2001 - BVerwG 6 B 8.01 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 18 S. 4 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 6/98 R - SozR 3-1500 § 51 SGG Nr. 23 S. 55).
  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 383.63
    Auszug aus BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 138.01
    Ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es, dass mittels eines Verweisungsbeschlusses nach Maßgabe von § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG nicht nur ein örtlich zuständiges anderes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. eines anderen Gerichtszweiges bestimmt werden kann, sondern auch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das instanziell zuständige Gericht (vgl. grundlegend Beschluss vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 383.63 - BVerwGE 18, 53 [BVerwG 13.02.1964 - VIII C 383/63] m.w.N., für instanzielle Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Verweisung an das Berufungsgericht).
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